ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
a. Bei einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrags nach Auftragserteilung – aus welchen Gründen auch immer – verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
b. Die Pflicht zur Leistungsausführung durch Europlast beginnt, wenn alle technischen Einzelheiten geklärt, der Kunde die technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, eine allenfalls vereinbarte Anzahlung am Konto der Europlast eingelangt bzw. die Sicherheitsleistung an Europlast übergeben wurde und allfällige behördliche Bewilligungen/Meldungen vom Kunden auf seine Kosten beigeschafft wurden.
2. Vertragsschluss
a. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und Europlast kommt erst mit Übermittlung der Auftragsbestätigung durch Europlast zustande.
b. Mit dem Aufgeben der Bestellung akzeptiert der Kunde die AGB.
3. Preise
a. Preisangaben gelten – sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet – nicht als Pauschalpreise. Die angebotenen Preise sind Tagespreise und gelten bis auf Widerruf. Verpackungsmaterial wird nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung zurückgenommen. Preise inkl. USt. und Transportkosten.
b. Europlast ist berechtigt, vertraglich vereinbarte Preise anzupassen, wenn Änderungen hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung.
c. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird zusätzlich als wertgesichert nach dem VPI 2016 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag geschlossen wurde.
4. Zahlungskonditionen
a. Zahlungen haben im Voraus zu erfolgen. Die Rechnung gilt als bezahlt, sobald der Rechnungsbetrag auf dem Konto der Europlast eingegangen ist.
b. Bestellungen werden erst nach Zahlungseingang bearbeitet.
5. Rücktrittsrecht
a. Der Kunde hat das Recht innerhalb von 14 Tagen, ohne Angabe von Gründen, vom Vertrag zurück zu treten.
b. Anfallende Gebühren im Zuge von Rücküberweisungen, gehen zu Lasten des Käufers.
c. Neue, ungebrauchte Ware kann innerhalb von 14 Tagen, nach Erhalt der Ware, an Europlast zurückgesendet werden. Im Falle eines Widerrufs, trägt die Kosten der Rücksendung der Käufer.
d. Ein Umtausch ist ausgeschlossen
6. Leistungsausführung
a. Die Pflicht zur Leistungsausführung durch Europlast beginnt, wenn alle technischen Einzelheiten geklärt, der Kunde die technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, eine allenfalls vereinbarte Anzahlung am Konto der Europlast eingelangt bzw. die Sicherheitsleistung an Europlast übergeben wurde und allfällige behördliche Bewilligungen/Meldungen vom Kunden auf seine Kosten beigeschafft wurden.
7. Lieferbedingungen
a. Liefer- und Leistungsfristen sind gegenüber Europlast nur verbindlich, wenn diese schriftlich festgelegt wurden. Der Kunde ist nicht berechtigt, bei geringfügigen Überschreitungen der Lieferfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Ansprüche welcher Art auch immer (Schadenersatz etc.) geltend zu machen. Auch aus Überschreitungen der Lieferfrist, welche auf höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von Europlast nicht verschuldete Verzögerungen durch deren Zulieferer oder sonstige vergleichbare Ereignisse, und die nicht im Einflussbereich von Europlast liegen, zurückzuführen sind, können keine Ansprüche welcher Art auch immer (Schadenersatz, Rücktritt etc.) geltend gemacht werden. Die Lieferfristen und -termine verschieben sich um jenen Zeitraum, während dem ein solches Ereignis andauert.
b. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch Umstände verzögert oder unterbrochen, die dem Kunden zuzurechnen sind – dies insbesondere bei Verletzung von Mitwirkungspflichten, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend verschoben. Europlast ist diesfalls berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten zzgl. 20% des Nettorechnungsbetrages (zzgl. USt) je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hievon unberührt bleibt.
c. Bei Vorliegen von Lieferverzug hat der Kunde Europlast per eingeschriebenen Brief eine angemessene Nachfrist unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
d. Auf den Kunden geht die Gefahr über, sobald der Kaufgegenstand, das Material oder das Gewerk zur Abholung im Werk oder Lager bereitgehalten wird, dieses angeliefert oder einem Transporteur übergeben wird. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
8. Annahmeverzug
a. Befindet sich der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung durch Europlast in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf etc.), ist Europlast berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern, wobei eine monatliche Lagergebühr in Höhe von 20% des Nettorechnungsbetrages (zzgl. USt) vorgeschrieben werden kann. Ebenso ist Europlast berechtigt die Ware anderweitig zu verwerten.
b. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche durch Europlast bleibt ausdrücklich vorbehalten.
9. Eigentumsvorbehalt
a. Eine Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes durch den Kunden ist mit Zustimmung der Europlast zulässig. Im Falle der Zustimmung gilt die dem Kunden zustehenden Kaufpreisforderung als an Europlast abgetreten.
10. Schutzrechte Dritter
a. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich dieser Unterlagen bzw. Schöpfungen Schutzrechte Dritter behauptet, so ist Europlast berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung dieser behaupteten Schutzrechte einzustellen und den Ersatz der von Europlast aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen. Der Kunde hält Europlast diesbezüglich schad-, klag- und exekutionslos.
b. Für allenfalls notwendige Prozesskosten ist Europlast berechtigt, entsprechende Kostenvorschüsse vom Kunden zu verlangen.
11. Geistiges Eigentum der Europlast
a. Alle Liefergegenstände sowie diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge etc., ebenso Software, die von Europlast beigestellt wird oder durch einen Beitrag von Europlast entsteht, bleiben das ausschließliche geistige Eigentum von Europlast.
b. Die Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Zurverfügungstellung, einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, sowie deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Europlast. Im Falle eines Zuwiderhandelns behält sich Europlast ausdrücklich die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen sowie allfälliger weiterer Ansprüche vor.
c. Der Kunde ist zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zu Europlast bekannten Wissens gegenüber Dritten verpflichtet.
12. Gewährleistung
a. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt. Jedenfalls gilt die Ware als vom Kunden übernommen, sofern diese in dessen Verfügungsmacht übergeht oder der Kunde die Annahme der Ware ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
b. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind vom Kunden bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche Europlast unverzüglich unter konkreter Angabe des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Bei unberechtigten Mängelrügen ist der Kunde verpflichtet, Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung unverzüglich zu ersetzen.
c. Eine Nutzung oder Verarbeitung der mangelhaften Ware durch welche ein weitergehender Schaden droht und/oder die Ursachenerforschung und/oder -behebung erschwert oder verhindert, ist vom Kunden sofort einzustellen. Europlast ist berechtigt, jede von Europlast als notwendig erachtete Untersuchung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Dies gilt auch, sollte mit dieser Untersuchung die Ware unbrauchbar werden.
d. Die im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Transport- und/oder Fahrtkosten gehen zulasten des Kunden. Die mangelhafte Ware ist – sofern zumutbar – vom Kunden an uns zurückzusenden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die für die Mängelbehebung und/oder Vorbereitungsmaßnahmen erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume sowie Hebevorrichtungen und -leistungen, Gerüste etc. beizustellen und mitzuwirken.
e. Zur Mängelbehebung sind Europlast zumindest zwei Behebungsversuche einzuräumen. Die Verbesserung eines behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis dieses Mangels dar.
g. Kann die Ware nicht zu jenem Gebrauch verwendet werden, den der Kunde begehrte, so stellt dies jedenfalls keinen Mangel dar, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten zu den Europlast im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Information zurückzuführen ist. Ebenso stellt es keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind oder mit den gelieferten Waren nicht kompatibel sind. Farbtonabweichungen bei Nachlieferungen stellen keinen Mangel dar.
h. Es werden von Europlast nur jene Produkteigenschaften geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Wartung und Kontrolle) von Europlast oder deren dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können.
13. Haftung/Garantie
a. Garantien werden ausschließlich bei ausdrücklicher, schriftlicher Garantiezusage übernommen.
b. Bei Vermögensschäden wird die Haftung der Europlast auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit dem Grunde nach beschränkt. Hinsichtlich der Höhe ist der Schadenersatz mit dem Haftungshöchstbetrag einer durch Europlast abgeschlossenen Haftpflichtversicherung begrenzt. Dies gilt auch für Gegenstände, die Europlast zur Bearbeitung übernommen hat.
c. Die Beschränkung bzw. der Ausschluss gilt auch für Ansprüche gegen Mitarbeiter der Europlast, die diese dem Kunden ohne Bezug auf ein zwischen Europlast und dem Kunden bestehendes Auftragsverhältnis zufügen.
d. Schadenersatzansprüche sind binnen zwei Jahren geltend zu machen, widrigenfalls sie verfallen sind.
e. Die Haftung von Europlast ist weiters ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgung von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Wartung, Inbetriebnahme etc. durch den Kunden oder durch Dritte.
f. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt, sofern dem Kunden Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (Haftpflicht, Kasko, Transport etc.) zugute kommt. Diesfalls verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und ist die Haftung von Europlast gegenüber dem Kunden auf jene Nachteile beschränkt, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungssumme).
g. Regressforderungen aus dem Titel der Produkthaftung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch ein Verhalten der Europlast entstanden sind und welche grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Die Beweislast hierfür liegt beim Kunden.
14. Garantiebedingungen für Abfallwertstoffbehälter
Europlast garantiert für die Qualität seiner Behälter ausschließlich unter folgenden Bedingungen.2000
a. Der Kunde muss über ein Dokumentationssystem entsprechend EN ISO 9001:2000 verfügen und alle behälter- und fahrzeugrelevanten Dokumente für den gesamten Garantiezeitraum aufbewahren.
b. Der Standplatz und die herrschenden Bedingungen müssen über den gesamten Garantiezeitraum dokumentiert sein.
c. Die Garantie gilt nur für Behälter, die ausschließlich mit EN 1501 konformen Schüttungen gehoben und geleert wurden.
d. Alle Wartungen und Änderungen des Fahrzeugaufbaus und der Schüttungskomponenten müssen mit Interventionszeitraum, Ort, Personen, Interventionsgrund, Interventionsgegenstand, Interventionsbeschreibung, festgestellten Normabweichungen, sowie aufgetretenen Problemen mit Unterschrift des Technikers dokumentiert sein.
e. Interventionen und Wartungen an Aufbau und Schüttung dürfen ausschließlich von Personen mit nachgewiesenem und dokumentiertem Fachwissen durch den Schüttungshersteller durchgeführt werden.
f. Die Bedienung der Schüttungen darf ausschließlich durch vom Schüttungshersteller geschultes Personal erfolgen.
g. Bei regelmäßigen, dokumentierten Inspektionen müssen alle vorgeschriebenen Inspektionspunkte laut Anweisungen des Herstellers dokumentiert durchgeführt werden. Die Inspektionsintervalle dürfen drei Monate oder 10.000 Schüttungsvorgänge nicht überschreiten.
h. Bei garantierelevanten Behälterschäden ist ein möglicher Garantieanspruch unverzüglich, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag, schriftlich an die Europlast GmbH (Europlast GmbH, 9772 Dellach) zu melden. Das Fahrzeug muss in einem trockenen, wettergeschützten Raum abgestellt werden und dort der Europlast zur Inspektion zur Verfügung gestellt werden. Dabei sind auf Verlangen Schüttungsvorgänge vorzuführen und Messungen laut Anweisungen in Anwesenheit von benannten Vertretern von Europlast durchzuführen.
i. Der Standplatz der Behälter muss waagrecht und eben laut DIN 18202 sein. Die Behälter dürfen in der Garantiezeit einer Strahlenbelastung von maximal 500 KLY ausgesetzt werden.
j. Es ist für sach- und anwendungsgemäße Handhabung, Transport und Lagerung Sorge zu tragen, und sind diese zu dokumentieren.
k. Im Garantiefall liegt die Beweislast beim Kunden. Alle Unterlagen müssen bei erster Aufforderung Europlast zur Einsicht zur Verfügung gestellt und auf Verlangen als notarielle Kopien ausgehändigt werden.
l. Das am Behälter markierte Herstelldatum gilt als Startzeit der Garantie.
m. Die Anzahl der Schüttungen innerhalb der Garantiezeit ist begrenzt. Es gilt eine durchschnittliche Schüttungshäufigkeit von maximal einer Schüttung pro Woche.
n. Farbtonabweichungen sind von dieser Garantie ausgeschlossen.
15. Datenschutz
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse zum Zweck der Abwicklung des Vertragsverhältnisses, sowie zur Zusendung von Werbematerial über die Produkte der Europlast bei Europlast gespeichert werden. Diese Einwilligung kann jederzeit bei Europlast (Europlast GmbH, Schmelz 83, 9772 Dellach) widerrufen werden.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein/werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Diesfalls wird eine neue Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern geschlossen, welche der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
17. Gerichtsstand/anwendbares Recht
a. Als Erfüllungsort gilt der Sitz von Europlast.
b. Sofern der strittige Betrag unter bzw. einschließlich € 500.000,00 (in Worten: Euro fünfhunderttausend) liegt und es mit dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Kunde seinen Sitz/gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein Vollstreckungsabkommen für gerichtliche Entscheidungen österreichischer Gerichte gibt, so vereinbaren die Vertragspartner für alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bzw. diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Europlast und dem Kunden ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit nach österreichischem Recht, mit Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Das für Streitigkeiten zuständige Gericht ist das sachlich zuständige Gericht für die Stadt Spittal/Drau.
c. Wenn der strittige Betrag über € 500.000,00 (in Worten: Euro fünfhunderttausend) liegt, sowie für den Fall, dass mit dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Kunde seinen Sitz/gewöhnlichen Aufenthalt hat, kein Vollstreckungsabkommen für gerichtliche Entscheidungen österreichischer Gerichte besteht, werden alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bzw. diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Europlast und dem Kunden ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit nach der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Wirtschaftskammer Österreich VIAC (Wiener Regeln) verhandelt und werden diese Streitigkeiten von drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern entschieden. Es gilt österreichisches Recht, mit Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Für den Fall eines Schiedsgerichtsverfahrens wird ausdrücklich vereinbart, dass der Verlierer des Prozesses die gesamten Kosten der obsiegenden Partei zu ersetzen hat.
18. Sprache
Soweit neben der Vertragssprache Deutsch eine andere Sprache verwendet wird, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.